Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung, Punkt für Punkt.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt für Maschinen, die bis einschließlich 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden. Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ohne nationale Umsetzung. Inhaltlich neu sind vor allem vier Punkte: digitale Betriebsanleitungen werden zulässig, Cybersicherheit wird zur eigenen Anforderung, Software mit Sicherheitsfunktion gilt als Sicherheitsbauteil, und die wesentliche Veränderung ist erstmals im Rechtstext geregelt.
Zwei Namen, ein Regelwerk, ein Stichtag. Wer heute konstruiert, baut in vielen Fällen Maschinen, die erst nach dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, und muss die neuen Anforderungen deshalb jetzt schon einplanen. Diese Seite stellt beide Rechtsakte nebeneinander und trennt, was sich tatsächlich ändert, von dem, was nur anders heißt.
Ein Stichtag, keine Übergangsfrist
Die Verordnung wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden. Bis dahin bleibt die Maschinenrichtlinie in Kraft.
Der Wechsel ist binär. Es gibt keine gleitende Übergangsphase, in der beide Regelwerke nebeneinander gewählt werden könnten. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Wird eine Maschine am 19. Januar 2027 erstmals bereitgestellt, gilt die Richtlinie. Am 20. Januar 2027 gilt die Verordnung, auch wenn die Konstruktion Jahre zurückliegt.
Für laufende Projekte heißt das, den geplanten Auslieferungstermin zu prüfen und nicht das Konstruktionsdatum.
Acht Punkte im direkten Vergleich
Links der Stand, nach dem heute gebaut wird. Rechts der Stand, der ab dem 20. Januar 2027 gilt.
| Kriterium | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| RechtsformGEÄNDERT | RICHTLINIE 2006/42/EGRichtlinie. Jeder Mitgliedstaat setzt sie in nationales Recht um, in Deutschland über das Produktsicherheitsgesetz. | VERORDNUNG (EU) 2023/1230Verordnung. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung und ohne Auslegungsunterschiede von Land zu Land. |
| GeltungGEÄNDERT | RICHTLINIE 2006/42/EGFür Maschinen, die bis einschließlich 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden. | VERORDNUNG (EU) 2023/1230Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden. Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, nicht das Konstruktionsdatum. |
| BetriebsanleitungGEÄNDERT | RICHTLINIE 2006/42/EGLiegt der Maschine in Papierform bei. | VERORDNUNG (EU) 2023/1230Darf digital bereitgestellt werden, wenn sie herunterladbar und druckbar ist. Auf Verlangen muss eine gedruckte Fassung geliefert werden. Für nichtprofessionelle Nutzer bleiben die Sicherheitsinformationen auf Papier verpflichtend. |
| CybersicherheitNEU | RICHTLINIE 2006/42/EGNicht eigenständig geregelt. | VERORDNUNG (EU) 2023/1230Eigene Anforderung. Steuerungen müssen gegen Korrumpierung geschützt sein, unbeabsichtigt wie absichtlich, einschließlich der Schnittstellen nach außen. |
| SoftwareNEU | RICHTLINIE 2006/42/EGAls eigenständiges Sicherheitsbauteil nicht erfasst. | VERORDNUNG (EU) 2023/1230Software mit Sicherheitsfunktion gilt als Sicherheitsbauteil und unterliegt den entsprechenden Pflichten. |
| Selbstentwickelndes VerhaltenNEU | RICHTLINIE 2006/42/EGNicht vorgesehen. Die Richtlinie geht von einem festen Verhalten nach Inbetriebnahme aus. | VERORDNUNG (EU) 2023/1230Erfasst. Risiken aus sich selbst entwickelndem Verhalten gehören in die Risikobeurteilung. |
| Wesentliche VeränderungNEU | RICHTLINIE 2006/42/EGIm Rechtstext nicht definiert. Die Auslegung stützte sich auf Leitfäden und nationale Interpretationspapiere. | VERORDNUNG (EU) 2023/1230Im Rechtstext geregelt. Wer eine Maschine wesentlich verändert, übernimmt die Pflichten des Herstellers. |
| Hochrisiko und KonformitätsbewertungGEÄNDERT | RICHTLINIE 2006/42/EGAnhang IV listet die Maschinenarten mit besonderem Verfahren. | VERORDNUNG (EU) 2023/1230Anhang I listet sie in zwei Teilen. Für Teil A ist eine notifizierte Stelle zwingend. Für Teil B bleibt die interne Fertigungskontrolle möglich, wenn die harmonisierten Normen vollständig angewandt werden. |
NEU steht für eine Anforderung, die es vorher nicht gab. GEÄNDERT für eine, die es gab und die jetzt anders lautet. Eine dritte Kategorie fehlt hier bewusst: Keine der acht Zeilen ist eine reine Umbenennung.
Der Vergleich fasst zusammen und ersetzt den Verordnungstext nicht.
Vier Zeilen, die Arbeit machen
- Cybersicherheit reicht bis in die Schnittstellen
- Der Schutz gegen Korrumpierung endet nicht an der Steuerung. Erfasst sind auch die Wege hinein: USB-Anschlüsse und Fernwartungszugänge. Praktisch heißt das, die Risikobeurteilung um einen Angriffspfad zu erweitern, den sie bisher nicht kannte, und Festlegungen zu treffen, die vorher in der IT lagen.
- Sicherheitsrelevante Software altert nicht mit der Maschine
- Ist Software ein Sicherheitsbauteil, gilt das nicht nur für die Erstauslieferung. Jede spätere Änderung fällt darunter. Wer heute Updates ohne dokumentierte Begründung ausrollt, braucht dafür einen Prozess, der die Änderung nachvollziehbar macht.
- Selbstentwickelndes Verhalten verschiebt den Zeitpunkt der Beurteilung
- Bisher war die Risikobeurteilung an die Inbetriebnahme gekoppelt. Bei einer Maschine, deren Verhalten sich danach weiterentwickelt, ist dieser Zeitpunkt nicht mehr der letzte. Die Beurteilung muss die spätere Entwicklung mitdenken, obwohl sie zum Zeitpunkt der Auslieferung noch nicht beobachtet werden kann.
- Die wesentliche Veränderung trifft den Betreiber, nicht nur den Hersteller
- Wer eine Maschine wesentlich verändert, übernimmt die Herstellerpflichten. Das betrifft in der Praxis oft Nachrüstungen im eigenen Haus, etwa neue Steuerungssoftware oder eine Verkettung. Unter der Richtlinie war die Abgrenzung Auslegungssache, jetzt steht sie im Rechtstext.
Was daraus für die Konstruktion folgt
Die Umstellung trifft nicht nur die Rechtsabteilung. Vier Punkte landen direkt in der Konstruktion und in der technischen Redaktion.
Erstens: Projekte mit Auslieferung ab 2027 brauchen jetzt eine Entscheidung, nach welchem Regelwerk sie dokumentiert werden. Zweitens: Wer Betriebsanleitungen digital ausliefern will, braucht dafür einen Prozess, der Verfügbarkeit und Druckbarkeit über die Lebensdauer der Maschine sicherstellt. Drittens: Sicherheitsrelevante Software braucht eine nachvollziehbare Änderungshistorie. Viertens: Die Normverweise in den technischen Unterlagen müssen darauf geprüft werden, ob sie noch tragen.
Der vierte Punkt ist der aufwendigste und wird am häufigsten unterschätzt.
Welche Normfassungen stehen eigentlich in Ihren Unterlagen?
Die Europäische Kommission überprüft derzeit die harmonisierten Normen daraufhin, ob sie unter der neuen Verordnung weiterhin Konformitätsvermutung auslösen. Das betrifft besonders die neu hinzugekommenen Themen, die bestehende Normen ohne Revision gar nicht abdecken können.
Bevor diese Frage überhaupt beantwortbar ist, steht eine andere: Welche Normen zitieren die eigenen Zeichnungen, Pflichtenhefte, Risikobeurteilungen und Betriebsanleitungen, in welcher Fassung, und an welcher Stelle? In den meisten Häusern ist das über Jahrzehnte gewachsen und über viele Ablagen verteilt. Es ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage an einen Dokumentenbestand.
Genau dort setzt KoAssist an. Sie stellen die Frage an Ihre eigenen Unterlagen und bekommen die Antwort mit Datei, Seite und Abschnitt belegt. Das Ergebnis ist ein Fundstellennachweis, keine Konformitätsaussage: KoAssist zeigt, wo etwas steht. Die Bewertung bleibt bei Ihnen.
Diese Seite gibt den Recherchestand vom 23. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist ausschließlich der Verordnungstext.
Was vor dem Stichtag am häufigsten gefragt wird
Die Antworten beziehen sich auf Maschinen und dazugehörige Produkte im Geltungsbereich der Verordnung.
Ab wann gilt die Maschinenverordnung?
Ab dem 20. Januar 2027. Veröffentlicht wurde sie bereits am 29. Juni 2023. Bis zum 19. Januar 2027 gilt weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Muss ich Maschinen umrüsten, die vor 2027 in Verkehr gebracht wurden?
Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Eine Maschine, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, bleibt es auch danach. Anders liegt der Fall, wenn sie später wesentlich verändert wird.
Darf ich die Betriebsanleitung ab 2027 nur noch digital ausliefern?
Digital ist zulässig, wenn die Anleitung herunterladbar und druckbar ist. Auf Verlangen muss eine gedruckte Fassung geliefert werden, und für nichtprofessionelle Nutzer bleiben die Sicherheitsinformationen in Papierform verpflichtend. Rein digital ohne Rückfallebene ist es also nicht.
Was passiert mit den harmonisierten Normen?
Sie werden derzeit daraufhin überprüft, ob sie unter der Verordnung weiterhin Konformitätsvermutung auslösen. Bis diese Prüfung abgeschlossen ist, bleibt offen, welche Fassungen ab 2027 zu referenzieren sind. Für Hersteller heißt das vor allem, den eigenen Bestand an Normverweisen zu kennen.
Was gilt, wenn wir eine Bestandsmaschine wesentlich verändern?
Wer eine Maschine wesentlich verändert, übernimmt die Pflichten des Herstellers. Die Verordnung regelt das ausdrücklich, während die Richtlinie dafür keine Definition im Rechtstext enthielt. Nachrüstungen mit neuer Steuerungssoftware fallen häufiger darunter, als im Projekt zunächst angenommen wird.
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